Fluchttüren
Auch Türen auf definierten und markierten Fluchtwegen haben ganz bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Sie müssen sich jederzeit von innen nach aussen ohne Hilfsmittel öffnen lassen. Auch für Fluchttüren gibt es eine eigene DIN: Für Paniktüren gilt dabei die DIN EN 1125 und die DIN EN 179 für Notausgänge. Alle unsere Fluchttüren entsprechen – je nach Anforderung – diesen Vorgaben.
Brandschutztüren und Feuerschutztüren
Im Falle eines Brandes muss verhindert werden, dass sich Feuer und Rauch schnell ausbreiten können. Denn bei Feuer in Gebäuden zählt jede Minute. Deshalb hat der Gesetzgeber eigene Vorgaben und Regeln in der DIN 4102-5 (Brandschutz) und DIN 18095 (Rauchschutz) für Brandschutztüren geregelt, die strikt eingehalten werden müssen. Denn sie dienen dem Schutz von Leib und Leben sowie der öffentlichen Sicherheit.
Unsere Brandschutzelemente
Die Feuerwiderstandsklassen werden bei Türen z.B. mit T 30 und bei Fenstern z.B. mit F 30 gekennzeichnet. Die Zahl hinter T bzw. F zeigt an, wieviele Minuten das Element Schutz vor Feuer bieten kann.
Wir bieten folgende Brandschutzelemente an:
- Feuerhemmende Tür T30/T30 RS
- Feuerhemmende Tür T90/T90 RS
- Brandschutzverglasung F30
- Brandschutzverglasung F90
Rauchschutztüren
In geschlossenem Zustand müssen Rauchschutztüren das Durchdringen von Rauch derart behindern, dass im Brandfall der dahinter liegende Raum als Flucht- und Rettungsweg ohne Atemschutz für einen Zeitraum von etwa 10 Minuten nutzbar bleibt. Darüber hinaus müssen Rauchschutztüren selbstschliessend sein und bilden deshalb eine Einheit aus Türblatt, Zarge und den notwendigen Funktionsbeschlägen. Für sie gelten die Anforderungen nach DIN 18095-1 und DIN 18095-2.